Neues Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verabschiedet: Auswirkungen auf Unternehmen

Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) setzt unterschiedliche Themenschwerpunkte. Allgemeines Ziel ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch den Primär- und Endenergieverbrauch zu reduzieren, sowie den Import und Verbrauch von fossilen Energien zu senken.

Ziele zur Senkung des Endenergieverbrauchs Deutschlands im Vergleich zu 2008:

  • 2030: Senkung um 26,5% auf 1.867 TWh
  • 2040: Senkung um 39,0% auf 1.550 TWh
  • 2045: Senkung um 45,0% auf 1.400 TWh

Ziele zur Senkung des Primärenergieverbrauchs im Vergleich zu 2008:

  • 2030: Senkung um 39,3% auf 2.252 TWh
  • 2040: Senkung um 51,0% auf 1.800 TWh
  • 2045: Senkung um 57,0% auf 1.600 TWh

Pflicht für Unternehmen

Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch in den letzten drei Kalenderjahren durchschnittlich mehr als 7,5 GWh war, sind zur Einführung eines Energie- und Umweltmanagementsystems nach ISO 50001 oder EMAS verpflichtet. Dieses ist spätestens 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes einzuführen. Hierbei gelten u.a. folgende Anforderungen:

  • Erfassung von Zu- und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit Temperatur, Erfassung von Abwärmequellen und Bewertung von Möglichkeiten Abwärme zu vermeiden oder zu nutzen
  • Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Einsparmaßnahmen des Endenergieverbrauchs sowie Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch >2,5 GWh müssen innerhalb von drei Jahren konkrete, umsetzbare Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen, für wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen über ein Energie- und Umweltmanagementsystemen oder EDL-G. Die Bewertung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen geschieht nach DIN EN 17463 (VALERI). Eine Maßnahme gilt in diesem Fall als wirtschaftlich, wenn sie nach max. 50 % der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist.

Vermeidung und Verwendung von Abwärme 

Damit Abwärme effektiver genutzt wird, sind Unternehmen verpflichtet, Abwärme künftig in Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit dies möglich ist, zu verwenden. Ausgenommen sind Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch <2,5 GWh. Eine erste Meldung hierzu muss bis zum 01.01.2024 auf einer Plattform, welche noch einzurichten ist, der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) und danach zum jeweils 01.03 eines Jahres abgegeben werden.

Auswirkung auf Rechenzentren

Rechenzentren müssen ab dem 01.07.2027 eine Energieverbrauchseffektivität von ≥1,5 und ab 01.07.2030 ≥1,3 erreichen. Die Energieverbrauchseffektivität ist das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs zum Energiebedarf der Informationstechnik. Neugegründete Rechenzentren müssen spätestens nach 2 Jahren die Energieeffizienz von max. 1,3 nachweisen. Weiter ist es verpflichtend, dass Abwärme genutzt wird.

Es ist ab dem 01.01.2024 verpflichtend, dass 50 % und 100 % ab 2027 aus ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien bilanziell gedeckt wird.

Unbeschadet der Regelungen für Unternehmen sind Rechenzentrenbetreiber dazu verpflichtet ein Energie- und Umweltmanagementsystem einzuführen. Eine Ausnahme gilt, wenn die wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 % aufgenommen wird und die Gesamtenergie weniger als 15 GWh beträgt.

Quelle: www.energie-consulting.com