Informationen zur Umsetzung der Strom- und Gaspreisbremse

Wir möchten Sie zur Umsetzung der Strom- und Gaspreisbremse informieren, die als Instrument zur Entlastung für Endverbraucher und Unternehmen von der Bundesregierung konzipiert wurde, um die stark gestiegenen Energiepreise abzufedern.

Die Strom- und Gaspreisbremse wird ab dem 01. März 2023 rückwirkend zum 01. Januar 2023 umgesetzt. Dabei wird anhand der Verbrauchsmenge pro Unternehmen differenziert. Die Schwelle beim Erdgasverbrauch liegt bei 1,5 Mio. kWh und beim Strom bei 30.000 kWh.

Für Gasverbraucher unterhalt dieser Schwelle wird der Gaspreis bei 12 ct/kWh gedeckelt, für Fernwärme bei 9,5 ct/kWh und für Stromverbraucher bei 40 ct/kWh. Der gedeckelte Preis gilt jedoch nur für 80 % der Verbrauchsmenge. Diese Preise verstehen sich als Gesamtpreise einschließlich Netz, Steuern, Abgaben und Umlagen.

Gasabnehmer oberhalb der Schwelle erhalten eine Deckelung bei 7 ct/kWh für 70 % der Verbrauchsmenge. Die Deckelung beim Strom liegt für Unternehmen oberhalb der Schwelle von 30.000 kWh bei 13 ct/kWh ebenfalls für 70 % der Verbrauchsmenge. Bei diesen Preisangaben handelt es sich dagegen um reine Energiepreise ohne sonstigen Belastungen.

Höchstgrenzen für Entlastung

Es werden beihilferechtliche Höchstgrenzen für die Gesamtentlastung der Unternehmen festgesetzt. Diese dürfen nicht überschritten werden. Bemessen werden sie anhand der Energieintensität und der Betroffenheit der jeweiligen Unternehmen. die Höchstgrenzen sind von 2 Mio. € bis 150 Mio. € gestaffelt. Je nach Höchstgrenze müssen verschiedene Voraussetzungen – z.B. Energieintensität es Unternehmens oder die Zuordnung zu bestimmten Branchen – vorliegen. Eine “besondere Betroffenheit” von Unternehmen wird anhand des Mindestrückgangs des EBITDA ermittelt. Nur unterhalb einer Entlastung von 2 Mio. € gibt es keine besonderen Bedingungen zu erfüllen.

Des Weiteren müssen verschiedene Meldepflichten bis zum 31.03.2023, 31.12.2023 und 31.12.2024 erfüllt werden. Für “besonders betroffene Unternehmen” sind ebenso Antragstellungen bei Prüfbehörden erforderlich.

Pflichten der Unternehmen

Für Unternehmen deren Entlastung insgesamt mehr als 2 Mio. € beträgt, werden zur Erhaltung von mindestens 90 % der vollzeitäquivalenten Arbeitsplätze bis 30.04.2025 verpflichtet. Beträgt die Beihilfe mehr als 25 Mio. € besteht zusätzlich ein Verbot zur Auszahlung von Boni und Dividenden.