Strompreispaket der Bundesregierung: Auswirkungen auf Unternehmen

Am 9. November 2023 wurde von der Bundesregierung ein sogenanntes „Strompreispaket“ auf den Weg gebracht. Hiervon profitieren zum einen Unternehmen mit stromintensiver Produktion und zum anderen das produzierende Gewerbe.

Die Stromsteuer soll für die Jahre 2024 und 2025 gesetzlich neu geregelt werden. Für produzierende Unternehmen verringert sich dadurch die Belastung durch die Stromsteuer. Die Regelung soll auch für die Jahre 2026 bis 2028 gelten, sofern eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt gestellt werden kann. Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten über den Entlastungsantrag nach § 9b StromStG einen Satz von 2,00 ct/kWh (ab Verbrauchszeitraum 2024) zurückerstattet. Die resultierende Steuerbelastung sinkt dadurch von bisher 1,537 ct/kWh auf den europäischen Mindestwert von 0,05 ct/kWh. Für bestimmte Prozesse und Verfahren (z.B. Elektrolyse, Wärmebehandlungen etc.) wird weiterhin die komplette Stromsteuer über den Entlastungsantrag nach §9a StromStG erstattet.

Der Spitzenausgleich nach §10 des StromStG entfällt mit Wirkung ab 01.01.2024, wie bereits vor einiger Zeit von der Bundesregierung beschlossen. Natürlich sollte dort womöglich der Spitzenausgleich für das Jahr 2023 nochmals genutzt werden (die Anträge hierfür werden mehrheitlich erst 2024 gestellt). Die bestehende Strompreiskompensation im Klima- und Transformationsfond und der „Super-Cap“ sollen für weitere fünf Jahre verlängert und zusätzlich ausgeweitet werden. Die Regelungen entlasten Unternehmen, die im Zusammenhang mit emissionshandelsbedingten indirekten CO2-Kosten belastet sind. Hier wird der sogenannte Selbstbehalt wegfallen, wodurch sich ein höherer Kompensationsbetrag ergibt. Von dieser Entlastungsmöglichkeit können nur Unternehmen bestimmter Branchen profitieren (aktuell nur rund 350 Betriebe deutschlandweit).

Quelle: www.energie-consulting.com