Änderung der Preisbremsengesetze

Antragsphase 2 des EKDP – freiwilliges Gaseinsparziel der EU

Am 31.03.2023 haben Bundestag und Bundesrat ein „Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes“ beschlossen. Dieses tritt einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Das Gesetz regelt u. a. eine Verlängerung zweier Fristen:

  • Die Einreichungsfrist für den Nachweis der Einhaltung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht wird vom 15. Juli 2023 auf den 31. Juli 2023 verschoben.
  • Die Abgabefrist für die Erklärung, dass keine Förderung mit einer Entlastungssumme von über 25 Mio. Euro in Anspruch genommen wird (Opt Out-Erklärung zum Boni- und Dividendenverbot), wird vom 31. März 2023 auf den 31. Juli 2023 verschoben.
  • Ferner können nun bei Bedarf auch juristische Personen des Privatrechts die Aufgaben der Prüfbehörden wahrnehmen.

Den Gesetzesentwurf finden Sie unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/059/2005994.pdf

 

Des Weiteren hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erneut zwei FAQ zu den Preisbremsen aktualisiert:

  • FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot (Stand: 30. März 2023)
  • FAQ „Anträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)“ (Stand: 24. März 2023)

 

Änderung beim Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat bekannt gegeben, dass auch bei den Anträgen der Förderstufen 2 und 3 in der Antragsphase 2 (Antragsfrist: 31. Mai 2023) auf die sog. „prüferische Aussage“ verzichtet wird.

Weiterführende Informationen: